Dem AfD-Abgeordneten Frank Magnitz ist bei einem offenkundig politisch motivierten Anschlag der Schädel eingeschlagen worden und die Journaille debattiert, ob das mit einem Kantholz passiert ist oder anderswie. Der Blogger Hadmuth Danisch vermutet das Werk einer “außerdemokratischen Schattenregierung”, für die für vermeintliche Nazis keine Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit gelten.
Der pure Wortlaut von Art. 139 GG scheint eine solche Intepretation zuzulassen (wiewohl kaum ein Recht auf einen tätlichen Angriff/”Mord”).
Dieser lautet:
Die zur ‘Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus’ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.”
Danisch steigt dabei in die fachjuristische Interpretation ein und stellt – vereinfacht – folgendes fest:
- Der Mainstream der bundesrepublikanischen Verfassungsjuristen, ein Ex-Bundespräsident inklusive, sähe diesen Artikel seit dem Ende der “Entnazifizierung” als erledigt bzw. gegenstandslos an,
- eine Subkultur linkesextremer Juristen und Quasi-Juristen trete dagegen für eine “weitere” Auslegung ein, die die im GG kodifizierten Grundrechte unter einen “ewigen” Entnazifizierungsvorbehalt stelle. Das sei auch der Kern der linken Argumentation zu den Verbotsverfahren gegen die NPD, die (bisher) an Karlsruhe gescheitert sind: (Wirkliche oder vermeintliche) Nazis könnten gar keinen Grundrechtsschutz in Anspruch nehmen.
Das bilde eine Art pseudojuristische Basis, um Leuten wie Magnitz deren Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art.2) zu bestreiten.
Eine pseudojuristische, informelle und de facto-Grundlage, weil Magnitz ja nicht als Nazi verurteilt ist bzw. nicht (“gerichtlich festgestellt”) als solcher bezeichnet werden darf.
Sehr wohl existieren dagegen entsprechende Diffamierungen von Konkurrenzparteien zur AfD, die dutzend- wenn nicht hundertfach vorgebracht wurden, meist unter dem Schutz parlamentarischer Immunität und unter Mitwirkung der Mainstream-Journaille.
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