Ö: Ibiza-Affäre – Ist Werner Rydl selbst ein Geschädigter?

In Österreich hat sich eine seltsame Wendung in der Story jenes Videos ergeben, das Ende Mai die schwarz-blaue Wiener Bundesregierung zu Fall gebracht hat. Ein Mann, der im Zentrum eines riesigen Steuerhinterziehungsfalls stand, behauptet, er sei der Urheber des kompromittierenden Filmmaterials. Doch der Titel der Presseaussendung des Trend mit dem Wortlaut “trend: „Ich habe das Ibiza-Video bezahlt“ ist irreführend, ebenso die Schlagzeile mit dem Wortlaut “Werner Rydl – der Mann hinter dem Ibiza-Video?”. Denn nach dem Inhalt des betreffenden Artikels ist Rydl nicht der Auftraggeber und Financier des Videos, sondern nur ein düpierter Käufer. Also nicht der Strippenzieher, sondern ein Betrogener. Eine Analyse von Dr.Dr. Heinz-Dietmar Schimanko

Aus dem Bericht in der aktuellen Ausgabe des Trend (25/2019 vom 19. Juni 2019):

Es habe sich rasch herumgesprochen, dass er an solchem Material interessiert sei und „Cash zahlt“. Er habe nie Projekte in Auftrag gegeben, „sondern ich kaufte nur fertige Sachen, so zum Beispiel dieses Strache-Video über sieben Stunden“. [...] Ich hab den Preis entschieden, und wenn’s für mich glaubwürdig war, dann hab ich gezahlt – und Original her!

Seine gekauften Urheberrechte an dem Ibiza-Video seien missbraucht worden, erklärt Rydl, er habe keine Erlaubnis zur Weitergabe erteilt, konnte aber nicht ermitteln, wer genau dafür verantwortlich ist.”

Demnach hat Rydl nicht das Video gezahlt, sondern für das Video bezahlt, ist also ein Käufer des Videos. Ein Käufer, der in der irrigen Annahme war, die einzige Videoaufnahme und das ausschließliche Recht an dem Video erworben zu haben.

Aus dem Umstand, daß das Video dann doch von Anderen veröffentlicht wurde, ergibt sich, daß er getäuscht wurde, und sich auf Grund dieser Täuschung selbst geschädigt hat, indem er dafür rund € 264.000,- bezahlt hat. Damit wäre er ein Betrugsopfer.

Daher wird wohl gegen Anwalt Mirfakhrai und dessen Komplizen auch wegen des dringenden Verdachts des Betruges zu ermitteln sein, und zwar des wertqualifizierten Betruges. Bei einer derartigen Größenordnung beträgt der Strafrahmen nicht wie bei gewöhnlichem Betrug bis zu sechs Monaten, sondern bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (§ 146 iVm § 147 StGB).

Spannend ist auch die Frage, ob weitere Käufer bestehen, die vermeinten, das Ibiza-Video (für viel Geld) exklusiv erworben zu haben.

Dann müßte der Titel der Berichterstattung folgendermaßen lauten: “Der besonders geschäftstüchtige Gauneranwalt und die Dämlichen – Ein Waxing-Movie wäre billiger gewesen, und auch nicht ungustiöser”.

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