„Zeitgeschichte sollte man nur mit dem Bleistift schreiben“, wie Golda Meir meinte. Viele Aspekte des derzeitigen Ukrainekriegs liegen noch im Dunkeln, vieles ist nur zum Teil ersichtlich. Außerdem wird naturgemäß viel Desinformation betrieben. In westeuropäischen Medien wird zumeist einseitig gegen Russland geschrieben. Aber man sollte beide Kriegsparteien kritisch betrachten. Von Dr.Dr. Heinz-Dietmar Schimanko
Absolute Aussagen können kaum erfolgen, es sind vorwiegend relative Aussagen mit Abwägungen und Vorbehalten angebracht. Vielfach sind keine exakten Aussagen möglich, sondern nur approximative.
Es sollte in dieser Situation auch in besonderem Maße unterschieden werden, ob definitive Aussagen möglich sind, oder nur spekulative. Aber manches läßt sich mit Bestimmtheit sagen, und ansonsten kann man sich zumindest um die richtige Fragestellung bemühen.
Der Krieg ist ein von Russland geführter Angriffskrieg. Aber zu dessen Beurteilung muß man die Vorgeschichte kennen. Und die besteht insbesondere in Aggressionen der Ukraine gegen die überwiegend russische Bevölkerung in den Bezirken Lugansk (ukrainisch Luhansk) und Donezk.
Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands erscheint der russische Angriff unverhältnismäßig, weil er über einen Einmarsch in Lugansk und Donezk hinausgeht. Aber es ist typisch für solche Konflikte, daß zwischen den Streitparteien eine wechselseitige Verstärkung der Maßnahmen und Gegenmaßnahmen erfolgt, wodurch eine Radikalisierung des Konflikts bewirkt wird.
Diese Radikalisierung hätte man vermeiden können, indem man rechtzeitig eine vernünftige diplomatische Lösung anbietet, um erst gar keinen Kriegsgrund zu bieten. Es bestehen hierfür die völkerrechtlich anerkannten Mittel der friedlichen Beilegung von internationalen Streitigkeiten, und zwar
- diplomatische Verhandlungen,
- „Gute Dienste“ eines am Konflikt unbeteiligten Dritten, der Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien organisiert (sie „an den Verhandlungstisch bringt“), und
- Vermittlung durch einen unbeteiligten Dritten, der auf den Ablauf und den Inhalt von Verhandlungen der Konfliktparteien substantiellen Einfluß nimmt, indem er die Gesprächsabläufe mitgestaltet und Konfliktlösungsvorschläge unterbreitet. Im vorliegenden Fall hätte sich ein Autonomiestatus für Lugansk und Donezk angeboten, was nach herrschender völkerrechtlicher Auffassung ausreichend wäre, um das Selbstbestimmungsrecht der dortigen russischen Bevölkerung zu erfüllen.
Aber die Diplomatie hat versagt.
Zudem ist die Ukraine Einflußgebiet der USA, in der sichtlich nach wie vor zu viele „Kalte Krieger“ am Ruder sind, die nach der Wende 1989 nicht umgedacht haben.
Diese Annahme wird bestärkt durch Studien zur CIA und deren Ausrichtung. So hat man die Nato an Russland herangerückt, ohne weitblickend genug zu sein, daß sie von Russland als Bedrohung angesehen wird, oder ungeachtet dieses Umstands.
„Besser ein kalter Krieger, als ein warmer Bruder“, sagte Franz-Josef Strauß in seiner einzigartig originellen Art.
Originell und gezielt provokant war diese Aussage damals, aber heute ist sie nicht mehr zeitgemäß. Und außerdem ist gerade jetzt nicht die Zeit für Provokationen, sondern für deeskalierende Maßnahmen.
Das sollten gerade jene Regierungen und Medienbetreiber berücksichtigen, die einseitig gegen Rußland mobilisieren, und damit die Gefahr einer Ausweitung des Kriegs, eines „Flächenbrands“ riskieren.
Denn die meisten Leidtragenden sind nicht die Angehörigen einer politischen Kaste und andere Gruppierungen, die mehrheitlich “Nieten im Nadelstreif” und zum Teil korrupt sind, sondern die sogenannten kleinen Leute, die Durchschnittsbürgerinnen und -bürger in der Ukraine.
Zum Schutz der Zivilbevölkerung
a.) Bei der derzeit wahrnehmbaren Kriegsführung ist zu beobachten, daß die russischen Truppen sichtlich die Order haben, die Zivilbevölkerung möglichst weitgehend zu schonen. Anders sind die Aufnahmen nicht zu erklären, in denen sich ukrainische Zivilistinnen und Zivilisten russischen Truppen, z.B. Panzern entgegenstellen, ohne daß deren Widerstand gebrochen wird und deshalb gegen sie Sanktionen erfolgen.
Hinsichtlich der dennoch auftretenden Kriegstoten und Zerstörungen in ukrainischen Städten ist Artikel 25 der Haager Landkriegsordnung (LKO) in Erinnerung zu rufen, die nicht nur als völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Vertragsparteien gilt, sondern auch als Völkergewohnheitsrecht:
Artikel 25. Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen.“
Zwischen Russland und der Ukraine gilt nach Maßgabe jeweils erklärter Vorbehalte auch das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (ZP GA IV). Dessen Artikel 59 lautet wie folgt:
Art. 59 Unverteidigte Orte. 1. Unverteidigte Orte dürfen – gleichviel mit welchen Mitteln – von den am Konflikt beteiligten Parteien nicht angegriffen werden.
2. Die zuständigen Behörden einer am Konflikt beteiligten Partei können jeden der gegnerischen Partei zur Besetzung offen stehenden bewohnten Ort in der Nähe oder innerhalb einer Zone, in der Streitkräfte miteinander in Berührung gekommen sind, zum unverteidigten Ort erklären. Ein solcher Ort muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Alle Kombattanten sowie die beweglichen Waffen und die bewegliche militärische Ausrüstung müssen verlegt worden sein,
b) ortsfeste militärische Anlagen oder Einrichtungen dürfen nicht zu feindseligen Handlungen benutzt werden,
c) Behörden und Bevölkerung dürfen keine feindseligen Handlungen begehen und
d) es darf nichts zur Unterstützung von Kriegshandlungen unternommen werden.
3. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 sind auch dann erfüllt, wenn sich an diesem Ort Personen befinden, die durch die Abkommen und dieses Protokoll besonders geschützt sind, oder wenn dort Polizeikräfte zu dem alleinigen Zweck verblieben sind, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten.
4. Die Erklärung nach Absatz 2 wird an die gegnerische Partei gerichtet; darin sind die Grenzen des unverteidigten Ortes so genau wie möglich festzulegen und zu beschreiben. Die am Konflikt beteiligte Partei, an welche die Erklärung gerichtet ist, bestätigt den Empfang und behandelt den Ort als unverteidigten Ort, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht tatsächlich erfüllt sind; in diesem Fall hat sie die Partei, welche die Erklärung abgegeben hat, unverzüglich davon zu unterrichten. Selbst wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind, steht der Ort weiterhin unter dem Schutz der anderen Bestimmungen dieses Protokolls und der sonstigen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts.
5. Die am Konflikt beteiligten Parteien können die Schaffung unverteidigter Orte vereinbaren, selbst wenn diese Orte nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen. In der Vereinbarung sollen die Grenzen des unverteidigten Ortes so genau wie möglich festgelegt und beschrieben werden; falls erforderlich, können darin Überwachungsmethoden vorgesehen werden.
6. Die Partei, in deren Gewalt sich ein von einer solchen Vereinbarung erfasster Ort befindet, macht diesen nach Möglichkeit durch mit der anderen Partei zu vereinbarende Zeichen kenntlich; sie sind an Stellen anzubringen, wo sie deutlich sichtbar sind, insbesondere an den Ortsenden und Aussengrenzen und an den Hauptstrassen.
7. Ein Ort verliert seinen Status als unverteidigter Ort, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder der Vereinbarung nach Absatz 5 nicht mehr erfüllt. In einem solchen Fall steht der Ort weiterhin unter dem Schutz der anderen Bestimmungen dieses Protokolls und der sonstigen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts.“
Außerdem können die Kriegsparteien entmilitarisierte Zonen vereinbaren (Art. 60 ZP GA IV).
Wenn man in einer Stadt zivile Opfer und Zerstörungen vermeiden möchte, sollte man daher die Stadt rechtzeitig zur offenen Stadt erklären, also zur kampffreien (unverteidigten) Zone.
Die ukrainische Führung macht derzeit genau das Gegenteil, wenn sie ihre Soldaten und darüber hinaus Zivilistinnen und Zivilisten antreibt, in Städten gegen russische Soldaten zu kämpfen.
b.) Die Zivilbevölkerung ist gegenüber der Besatzungsmacht durch verschiedene Bestimmungen geschützt (LKO, Art. 47ff GA IV). Bei der Besetzung der offenen Stadt und von sonstigem Gebiet durch die Besatzungsmacht, im vorliegenden Fall die russischen Streitkräfte, gelten insbesondere die folgenden Bestimmungen der LKO:
Dritter Abschnitt. Militärische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete. Artikel 42. Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet. Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.
Artikel 43. Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.
Artikel 44. Einem Kriegführenden ist es untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, Auskünfte über das Heer des anderen Kriegführenden oder über dessen Verteidigungsmittel zu geben.
Artikel 45. Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.
Artikel 46. Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden. Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
Artikel 47.Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt. […].“
Nach dem GA IV bestehen insbesondere die folgenden Garantien für Menschen in besetzten Gebieten:
Art. 27. Die geschützten Personen haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Familienrechte, ihrer religiösen Überzeugungen und Gepflogenheiten, ihrer Gewohnheiten und Gebräuche. Sie sollen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und namentlich vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, vor Beleidigungen und der öffentlichen Neugier geschützt werden.
Die Frauen sollen besonders vor jedem Angriff auf ihre Ehre und namentlich vor Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution und jeder unzüchtigen Handlung geschützt werden.
Abgesehen von den bezüglich des Gesundheitszustandes, des Alters und des Geschlechts getroffenen Vorkehrungen sollen die geschützten Personen von der am Konflikt beteiligten Partei, in deren Händen sie sich befinden, mit der gleichen Rücksicht und ohne jede besonders auf Rasse, Religion oder politische Meinung beruhende Benachteiligung behandelt werden.
Immerhin können die am Konflikt beteiligten Parteien in bezug auf die geschützten Personen solche Kontroll‑ und Sicherheitsmassnahmen ergreifen, die sich zufolge des Kriegszustandes als notwendig erweisen könnten.
Art. 28. Keine geschützte Person darf dazu benützt werden, um durch ihre Anwesenheit militärische Operationen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten.
Art. 29. Die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Gewalt sich geschützte Personen befinden, ist verantwortlich für die Behandlung, die diese durch ihre Beauftragten erfahren, unbeschadet der gegebenenfalls entstehenden persönlichen Verantwortlichkeiten.
Art. 30. Die geschützten Personen sollen jede Erleichterung geniessen, um sich an die Schutzmächte, an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, an die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne) des Landes, in welchem sie sich befinden, zu wenden, wie auch an jede andere Organisation, die ihnen behilflich sein könnte.
Diesen verschiedenen Organisationen soll zu diesem Zwecke innerhalb der durch militärische Erfordernisse oder Sicherheitsgründe gezogenen Grenzen von den Behörden jede Erleichterung gewährt werden.
Ausser den Besuchen der Delegierten der Schutzmächte und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, wie sie in Artikel 143 vorgesehen sind, sollen die Gewahrsamsstaaten oder Besetzungsmächte soweit als möglich die Besuche erleichtern, die Vertreter anderer Institutionen den geschützten Personen mit der Absicht zu machen wünschen, diesen Personen geistige oder materielle Hilfe zu bringen.
Art. 31. Auf die geschützten Personen darf keinerlei physischer oder moralischer Zwang ausgeübt werden, namentlich nicht, um von ihnen oder Drittpersonen Auskünfte zu erlangen.
Art. 32. Die Hohen Vertragsparteien verbieten sich ausdrücklich jede Massnahme, die körperliche Leiden oder die Ausrottung der in ihrer Gewalt befindlichen geschützten Personen versuchen könnte. Dieses Verbot betrifft nicht nur Mord, Folterung, körperliche Strafen, Verstümmelungen und medizinische oder wissenschaftliche, nicht durch ärztliche Behandlung einer Person gerechtfertigte Experimente, sondern auch alle andern Grausamkeiten, gleichgültig, ob sie durch zivile Beamte oder Militärpersonen begangen werden.
Art. 33.Keine geschützte Person darf für eine Übertretung bestraft werden, die sie nicht persönlich begangen hat. Kollektivstrafen wie auch jede Massnahme zur Einschüchterung oder Terrorisierung sind verboten.
Die Plünderung ist verboten.
Vergeltungsmassnahmen gegen geschützte Personen und ihr Eigentum sind verboten.
Art. 34. Das Nehmen von Geiseln ist verboten.“
c.) Die Besatzungsmacht ist verpflichtet, im besetzten Gebiet die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungs‑ und Arzneimitteln mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sicherzustellen; insbesondere hat sie Lebensmittel, medizinische Ausrüstungen und alle anderen notwendigen Artikel einzuführen, falls die Hilfsquellen des besetzten Gebietes nicht ausreichen (Art. 54 GA IV).
Die Besatzungsmacht hat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln in Zusammenarbeit mit den Landes‑ und Ortsbehörden die Einrichtungen und Dienste für ärztliche Behandlung und Spitalpflege sowie das öffentliche Gesundheitswesen im besetzten Gebiet zu sichern und aufrechtzuerhalten (Art. 56 GA IV).
Wenn die Bevölkerung eines besetzten Gebietes oder ein Teil derselben ungenügend versorgt wird, hat die Besatzungsmacht Hilfsaktionen zugunsten dieser Bevölkerung zu gestatten und sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln erleichtern (Art. 59 GA IV).
Zur Verteidigung von Städten und Ortschaften
Erklärt man eine Stadt oder eine Ortschaft nicht zur offenen Stadt, sondern verteidigt sie, gilt insbesondere folgendes (LKO):
Artikel 26. Der Befehlshaber einer angreifenden Truppe soll vor Beginn der Beschießung, den Fall eines Sturmangriffs ausgenommen, alles was an ihm liegt tun, um die Behörden davon zu benachrichtigen.
Artikel 27. Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel wie möglich zu schonen,vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke VerwendungPflicht der Belagerten ist es, diese Gebäude oder Sammelplätze mit deutlichenbesonderen Zeichen zu versehen und diese dem Belagerer vorher bekanntzugeben.
Artikel 28. Es ist untersagt, Städte oder Ansiedelungen, selbst wenn sie im Sturme genommen sind, der Plünderung preiszugeben.
Werden Gebäude zu militärischen Zwecken verwendet, etwa militärisch verteidigt oder als Ausgangsort von Kampfhandlungen gemacht oder als Waffendepots verwendet, sind sie legitime militärische Ziele (Art. 52 Abs. 2 ZP GA IV). Für Einrichtungen, die für die Zivilbevölkerung lebensnotwendig sind, bestehen besondere Schutzbestimmungen (Art. 54 ZP GA IV).
Das sollte man alles berücksichtigen, bevor man sich entscheidet, eine Stadt oder Ortschaft gegen feindliche Streitkräfte oder Kombattanten zu verteidigen, und nicht zur offenen Stadt zu erklären.
Selbst im Krieg ist also nach den Bestimmungen des Völkerrechts ein gewisses Maß an Deeskalation möglich, um die Zivilbevölkerung zu schonen und nachhaltige Beschädigungen zu vermeiden. Diese Bestimmungen sollte man unbedingt anwenden, anstatt das Ausmaß des Übels zu steigern.
Zu illegitimen Kombattanten
Schließlich sollte man noch auf ein weiteres Übel eingehen. Menschen, die nicht Staatsbürger der Ukraine sind, aber in wahnwitziger Weise von einzelnen Regierungen anderer Staaten (Drittstaaten) ermutigt werden sollen, in der Ukraine gegen die russischen Truppen zu kämpfen, sind davor zu warnen, daß sie dabei weder den Status von Kombattanten haben, noch den Status eines Kriegsgefangenen haben können (Art. 47 ZP GA IV):
Art. 47 Söldner 1. Ein Söldner hat keinen Anspruch auf den Status eines Kombattanten oder eines Kriegsgefangenen. 2. Als Söldner gilt, a) wer im Inland oder Ausland zu dem besonderen Zweck angeworben ist, in einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen, b) wer tatsächlich unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt, c) wer an Feindseligkeiten vor allem aus Streben nach persönlichem Gewinn teilnimmt und wer von oder im Namen einer am Konflikt beteiligten Partei tatsächlich die Zusage einer materiellen Vergütung erhalten hat, die wesentlich höher ist als die den Kombattanten der Streitkräfte dieser Partei in vergleichbarem Rang und mit ähnlichen Aufgaben zugesagte oder gezahlte Vergütung, d) wer weder Staatsangehöriger einer am Konflikt beteiligten Partei ist noch in einem von einer am Konflikt beteiligten Partei kontrollierten Gebiet ansässig ist, e) wer nicht Angehöriger der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei ist und f) wer nicht von einem nicht am Konflikt beteiligten Staat in amtlichem Auftrag als Angehöriger seiner Streitkräfte entsandt worden ist.“
Letztlich sollten Regierungen von Drittstaaten nicht ihre Staatsbürger zu wahnwitzigen Einsätzen motivieren oder sonst feindselig und kriegstreibend wirken, sondern sich darauf besinnen, wie wichtig gerade jetzt eine für beide Kriegsparteien akzeptable Einigung zur Kriegsbeendigung ist.
Das setzt eine möglichst neutrale vermittelnde Initiative voraus, bei der beide Seiten respektvoll behandelt werden. Ganz im Sinne der Menschen, die unter dem Krieg zu leiden haben.
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