Wahlschwindel in Österreich: Die Gesetzeslage für die Wahlkarten

Ok, bei diesen österreichischen Bundespräsidentenwahlen konnte erstmals in jedem Wahllokal per Wahlkarte gewählt werden. Aber das heißt nicht, dass man abwarten musste, bis die letzte Stimme “von Bregenz nach Wien” geschippert worden wäre. Die Bezirkswahlbehörden mussten sofort melden. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Bundesbehörde am späteren Wahlabend über alle eingelangten Wahlkarten inklusive nichtige informiert war. Alles andere sind Ausflüchte. NB: Schlussfolgerung für jene, die die Geschichte nicht intensiv mitverfolgt haben

Noch einmal, weil’s so schön war, der § 88 (2) der NRWO, Fassung von 2015 (eigene Hervorhebung):

Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der bei der Bezirkswahlbehörde rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, gegebenenfalls getrennt nach Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises und Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen, unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Sobald alle gemäß § 70 Abs. 3 in den Wahllokalen des Stimmbezirks entgegengenommenen Wahlkarten eingelangt sind, hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der am Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten Wahlkarten um die Zahl der gemäß § 70 Abs. 3 hinzugekommenen Wahlkarten entsprechend zu ergänzen und auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).”

Das heißt meinem Verständnis nach, dass die Bezirke gleich nach Wahlschluss die Zahl der postalisch eingelangten und in ihrem Amtshaus abgegebenen Wahlkuverts der Landesbehörde bekannt geben mussten und dass sie diese Meldung danach um die Zahl der aus ihren Sprengeln und Gemeinden kommenden Kuverts ergänzen mussten. Das hatte sofort zu erfolgen.

Nun sind Bezirke bekanntermaßen nicht sehr groß und der Transport der Wahlkarten kann nicht lange gedauert haben. Jedenfalls nicht vier oder fünf Stunden – schon gar nicht, wenn das Gesetz verlangt, dass alles sofort und auf die schnellste Art gehen muss.

Die Landeswahlbehörden mussten also am frühen Abend über die Zahl der Wahlkarten informiert gewesen sein und es ist widersinnig zu glauben, dass diese Ergebnisse nicht nach Wien weitergemeldet worden sind. Die Bundeswahlbehörde ist die vorgesetzte Behörde. Scheinbar gibt es kein Gesetz, das das verlangen würde, wahrscheinlich, weil es als zu selbstverständlich erachtet wurde als dass man es normieren müsse.

Die Aussage des obersten Wahlleiters in der ZiB 2 kann sich daher nur auf den Kenntnisstand beziehen, der sich aus der ergänzten Meldung der Bezirke an das Land (mal neun) ergeben hat. Stein spricht ja unmissverständlich aus, was Sache ist.

Gegenteilige Behauptungen lassen sich nur als absichtliches Sichdummstellen interpretieren.

NB 6.6.2016, 9.30 Uhr: Die Schlussfolgerung für jene, die diese Geschichte nicht intensiv mitverfolgt haben: Der (geschäftsführende) Chef der Bundeswahlbehörde sprach am Wahlabend im Fernsehen davon, dass ca. 740.000 Wahlkarten eingelangt seien. Laut offiziellem Endergebnis sind aber fast.70.000 Karten mehr eingelangt. Das kann m.E. nur heißen, dass diese Wahlkarten nachträglich in die Auszählung eingeschleust wurden.

Unabhängiger Journalist

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