Es gilt die Flüchtlingsvermutung

Nach Darstellung der Immigrationslobby ist die Republik verpflichtet, jeden als Flüchtling zu behandeln, der behauptet, ein solcher zu sein. Fehlt g’rad noch, dass die aufnehmenden Staaten dem Antragsteller das Gegenteil beweisen müssen, um ihm den begehrten Status verweigern zu dürfen – so wie in einem Rechtsstaat jeder als unschuldig gilt, bis seine Schuld bewiesen wurde.

Das heutige Zitat des Tages stammt aus einem Kommentar im Standard vom 22. Jänner, siehe hier. 

Ich muss mir bei solchen Sätzen immer unwillkürlich vorstellen, auf welche Reaktion sie etwa in Großbritannien stoßen würden, das potenzielle Asylwerber nicht einmal in Sichtweite kommen lässt.  Oder in Australien. Oder in den USA, wo die stellvertretende Außenministerin offen sagt,  dass syrische Vertriebene gar keine Chance hätten ins Land zu kommen, selbst wenn diese das wollten…

Der Herr Kommentator von der Refugee Law Clinic hätte gern empirische Daten gesehen, dass Österreich die “Grenze des Machbaren” erreicht habe (aber bitte dalli).

Was ist aber, wenn unsere Politicos (die das Vorhaben eh nicht ernst meinen) gar nicht die bürokratische Machbarkeit gemeint haben, sondern die politische – oder anders ausgedrückt: dass 80 Prozent der Hiesigen 1.) die Völkerwanderung per se und b) die offensichtliche Erpressung ihres Staats über die Hutschnur gehen ? Jene Staatsbürger, denen seit der Volksschule gesagt wird, dass sie es sind, die die letztlich die (innen)politischen Geschicke ihres Gemeinwesens bestimmen.

Salomon & Konsorten sollten sich schon mal an eine andere Art von Rechtsvermutung gewöhnen, an die Nichtmachbarkeits-Vermutung.

Grenze des Machbaren” erreicht, wie Vertreter der Bundesregierung pathetisch erklären? – derstandard.at/2000029591651/Obergrenzenmaerchen-und-die-Abschaffung-Oesterreich,

Dann wird unter den heutigen Flüchtlingsvermutern Heulen und Zähneklappern herrschen. Und keiner von ihnen wird auf die Idee kommen, dass sie durch ihre Übertreibungen zu diesem Stand der Dinge beigetragen haben.

Hier ist besagtes quote:

Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) legt die Kriterien für die Flüchtlingseigenschaft fest. Die Flüchtlingsdefinition nach der GFK legt lediglich fest, dass eine Person als Flüchtling gilt, wenn sie diese Definition erfüllt. Darum gilt die Vermutung, dass jede Person, die behauptet, internationalen Schutz zu benötigen, als Flüchtling im GFK-Sinne gilt.”

Dies bedeutet, dass das Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahren) nur deklaratorisch ist und nicht den Flüchtling konstituiert. Darum gilt die Vermutung, dass jede Person, die behauptet, internationalen Schutz zu benötigen, als Flüchtling im GFK-Sinne gilt. – derstandard.at/2000029591651/Obergrenzenmaerchen-und-die-Abschaffung-Oesterreichs

Unabhängiger Journalist

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