Kombattanten sind Personen, die als Kämpfer legal an einem Krieg oder an einem bewaffneten Konflikt teilnehmen. Sie dürfen etwas, das sonst als Mord, vorsätzliche Körperverletzung oder Sachbeschädigung verboten ist, also andere Menschen töten und fremde Sachen beschädigen. Dies vor allem durch den Einsatz von Waffen und Sprengmitteln. Freischärler, Söldner und andere Personen ohne Kombattantenstatus handeln rechtswidrig und machen sich strafbar, wenn sie soetwas machen, auch in einem Krieg oder bewaffneten Konflikt. Von Dr.Dr. Heinz-Dietmar Schimanko
Nicht-Kombattanten dürfen von dem Staat, gegen den sie kämpfen, als Mörder, Gewalttäter und Terroristen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, insbesondere durch dessen Militärgerichte.
Das kann je nach Militärstrafrecht dieses Staats auch zur Todesstrafe führen, u.U. zur standrechtlichen Erschießung.
Dazu aus der Zentralen Dienstvorschrift des (deutschen) Bundesministers der Verteidigung vom 20.02.2018, ID-Nr. A.21411.3F:
340. Personen ohne Kombattantenstatus, die unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, werden mitunter auch als Freischärler bezeichnet. Während Kombattanten für ihre bloße Teilnahme an den Kampfhandlungen nicht bestraft werden dürfen, müssen Zivilpersonen, die ohne Kombattantenstatus an Feindseligkeiten teilnehmen, mit strafrechtlicher Verfolgung für die Straftaten, die sie durch diese Teilnahme begehen, rechnen.
Sofern und solange Personen ohne Kombattantenstatus unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, genießen sie nicht den besonderen Schutz der Zivilpersonen und sind daher während der Teilnahme legitimes militärisches Ziel (5 51 Abs. 3). [...].”
“342. Ein Söldner hat weder Anspruch auf den Status des Kombattanten noch auf den eines Kriegsgefangenen (5 47 Abs. 1). [...].”
“344. Gelegentlich sind die Begriffe ‘unrechtmäßige, illegale, ungesetzliche oder rechtswidrige Kombattanten’ anzutreffen. Häufig werden Zivilpersonen, die unberechtigt an Feindseligkeiten teilnehmen, oder Söldner so bezeichnet. Eine solche Sonderkategorie ist aber im Völkerrecht nicht anerkannt.
Der Begriff des Kombattanten ist völkerrechtlich ausschließlich auf Personen zu beziehen, die im internationalen bewaffneten Konflikt berechtigt und ermächtigt sind, als Staatsorgane unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen. Ist der Status einer Person nach Gefangennahme durch den Gegner unklar, hat eine zuständige Stelle des Gewahrsamsstaates („competent tribunal“), beispielsweise ein Gericht, ihren Status festzustellen (siehe auch Nr. 325).”
Verbotene Unterstützung von Parteien bewaffbeter Konflikte
Angesichts der von einzelnen mittel- und westeuropäischen Staaten ausgehenden Kriegstreiberei ist für Österreich auf den Straftatbestand der verbotenen Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte hinzuweisen:
§ 320.
(1) Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien
1. eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet,
2. ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien errichtet oder betreibt,
3. Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,
4. für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder
5. unbefugt eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.”
(2) Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen
1. ein Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
2. ein Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union, [Anm.: Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik]
3. ein Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder
4. eine sonstige Friedensoperation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation durchgeführt wird.”
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